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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess, Steuer und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen (TRGS 725)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: April 2023 (GMBl 2023, S. 727)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:

– Neufassung der TRGS 725

Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“, Ausgabe Januar 2016, GMBl 2016, S. 238–256 [Nr. 12–17] (vom 26.4.2016), zuletzt geändert und ergänzt GMBl2018, S. 194 [Nr. 7–11] (vom 3.4.2018), wird wie folgt neu g efasst*):

Technische Regeln für Gefahrstoffe – Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess, Steuer und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen

 

* Hinweis der Red.: Schwerpunkte der Überarbeitung waren – Vereinfachungen: Streichung des Begriffs Ex-Vorrichtung, Fokus auf MSR Einrichtung für den Explosionsschutz und Ex-Einrichtungen mit ausreichender Zuverlässigkeit (K1) bzw. einfache Kombinationen, – Klarstellungen: Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtung erfolgt nach Festlegung der Ex-Maßnahmen nach TRGS 722–724, Umsetzung nach etablierten Methoden der funktionalen Sicherheit, Aufnahme von Beispielen.

2 Begriffsbestimmungen

3 Ermittlung der Anforderungen an Ex-Einrichtungen

4 Technische Ausführung der Ex-Einrichtung

4.2 Technische Ausführungen von Ex-Einrichtungen, die im Sinne dieser TRGS bewertet werden

Anhang 1
Erläuterung der Vorgehensweise an Beispielen zur Zonenreduzierung