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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 2024 (GMBl 2024, S. 874), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 2025 (GMBl 2025, S. 405)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:

4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

4.4 Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns­- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

5.2 Notwendige Informationen beschaffen

5.5 Schutzmaßnahmen festlegen

Anhang 2
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen

1 Allgemeines

2. Beispiele

2.1 Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen

2.2 Beispiel 2: Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise gemäß § 7 BetrSichV - Zentrierständer in einer Fahrradwerkstatt

2.3 Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen

2.4 Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude

2.5 Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage

Anhang 3
Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln

1 Allgemeines

2 Anwendungsbeispiele