Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 2024 (GMBl 2024, S. 874)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:
4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
4.4 Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
5.2 Notwendige Informationen beschaffen
5.5 Schutzmaßnahmen festlegen
Anhang 2
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen
1 Allgemeines
2. Beispiele
2.1 Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen
2.2 Beispiel 2: Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise gemäß § 7 BetrSichV - Zentrierständer in einer Fahrradwerkstatt
2.3 Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen
2.4 Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude
2.5 Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage
Anhang 3
Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln
1 Allgemeines
2 Anwendungsbeispiele