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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401; geändert GMBl 2019, S. 289)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:

4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

4.4 Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns­- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

5.2 Notwendige Informationen beschaffen

5.5 Schutzmaßnahmen festlegen

Anhang 2
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen