Vom 21. März 2025 (GMBl 2025, S. 210)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regel für Betriebssicherheit bekannt:
2 Begriffsbestimmungen
2.5 Beanspruchung und Auswirkungen von Beanspruchung
3 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
3.4 Bewertung der Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
3.5 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch körperliche und psychische Belastungen
4 Schutzmaßnahmen
4.2 Gestaltungsanforderungen unmittelbarer physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel
Anhang A
Praxisbeispiele einer Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
A1 Verkaufsarbeitsplatz einer Metzgerei
A1.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen
A1.3 Beschreibung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
A1.4 Maßnahmen
A2 Einsatz einer Mensch-Roboter-Kollaboration in der Montage von Elektronikteilen
A2.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes
A2.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen
A2.3 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
A2.4 Maßnahmen
A3 Montagearbeitsplatz
A3.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes
A3.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen
A3.3 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen
A3.4 Maßnahmen