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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – physische und psychische Faktoren (TRBS 1151)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Vom 21. März 2025 (GMBl 2025, S. 210)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regel für Betriebssicherheit bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

2.5 Beanspruchung und Auswirkungen von Beanspruchung

3 Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

3.4 Bewertung der Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

3.5 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch körperliche und psychische Belastungen

4 Schutzmaßnahmen

4.2 Gestaltungsanforderungen unmittelbarer physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel

Anhang A
Praxisbeispiele einer Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

A1 Verkaufsarbeitsplatz einer Metzgerei

A1.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen

A1.3 Beschreibung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

A1.4 Maßnahmen

A2 Einsatz einer Mensch-Roboter-Kollaboration in der Montage von Elektronikteilen

A2.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes

A2.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen

A2.3 Beschreibung konkreter Gefährdungen durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

A2.4 Maßnahmen

A3 Montagearbeitsplatz

A3.1 Eingrenzung des Arbeitsplatzes

A3.2 Ermittlung der physischen (körperlichen) und psychischen Belastungen

A3.3 Beschreibung und Bewertung konkreter Gefährdung durch physische (körperliche) und psychische Belastungen

A3.4 Maßnahmen