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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Februar 2017 (GMBl 2017, S. 218; geändert GMBl 2018, S. 234)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS wurde redaktionell überprüft und angepasst.

In Nummer 4 gab es u. a. folgende Änderungen und Ergänzungen:

Die Reihenfolge der Anhänge wurde geändert bzw. mit dem Hauptteil synchronisiert und ein neuer Anhang mit Verweisen auf Informationsquellen zur Einstufung wurde eingefügt. Der Anhang "Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten" wurde vollständig unter Berücksichtigung der CLP-Verordnung überarbeitet.

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Ausgabe Februar 2017*)

4 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Anhang 2 zu TRGS 201
Vereinfachte Einstufung bei Informationsdefiziten

2 Besondere Hinweise