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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/2326 DER KOMMISSION vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen ((EU) 2021/2326)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 30. November 2021 (ABl. L 469 S. 1), berichtigt am 10. Juli 2025 (ABl. L, 2025/90577, 10.7.2025)

ANHANG
BESTE VERFÜGBARE TECHNIKEN (BVT) - SCHLUSSFOLGERUNGEN

1. ALLGEMEINE BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN

2. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERBRENNUNG VON FESTBRENNSTOFFEN

2.1. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle

2.2. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von fester Biomasse und/oder Torf

3. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERBRENNUNG FLÜSSIGER BRENNSTOFFE

3.1. HFO- und/oder gasölbefeuerte Kessel

3.2. HFO- und/oder gasölbetriebene Motoren

3.3. Gasölbetriebene Gasturbinen

4. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERBRENNUNG GASFÖRMIGER BRENNSTOFFE

4.1. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Erdgas

4.2. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Prozessgasen aus der Eisen- und Stahlherstellung

5. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR ANLAGEN MIT MEHRSTOFFFEUERUNG

5.1. BVT-Schlussfolgerungen für die Verbrennung von Prozessbrennstoffen aus der chemischen Industrie

6. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE ABFALLMITVERBRENNUNG

7. BVT-SCHLUSSFOLGERUNGEN FÜR DIE VERGASUNG

8. BESCHREIBUNG VON TECHNIKEN