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ChemVerbotsV Erläuterungen: § 1 Verbote

Die Chemikalien-Verbotsverordnung fasst die Verbote zur Beschränkung des Inverkehrbringens von chemischen Stoffen und Zubereitungen im § 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung zusammen. Die Festlegungen des § 1 finden ihre Ermächtigungsnorm im § 17 Abs. 1 ChemG (siehe auch Kennziffer 3016). Die stofflichen Verbote erfahren im § 1 jedoch keine Konkretisierung. Art und Umfang dieser Beschränkungen werden vielmehr im Anhang der Verordnung beschrieben, so dass § 1 eine Generalklausel darstellt. Ausschließlich die im Anhang der Verordnung aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen des § 1 der ChemVerbotsV. Im Gegensatz zu den §§ 2 und 3 der Verordnung erfolgt damit keine Festlegung von Restriktionen aufgrund von Gefährlichkeitsmerkmalen.

Lieferung: 03/2008