ChemG Erläuterungen: § 27d Einziehung
§ 27d ChemG begründet eine strafrechtliche Nebenfolge der Straftat. Die Einziehung soll zunächst dem Schutz der Allgemeinheit dienen, hat aber auch individuellen Ahndungscharakter.
Lieferung: 11/2015mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-03015v01-027d