ChemG Erläuterungen: § 22 Informationspflichten
Die allgemeinen Informationspflichten der Bundesstelle für Chemikalien, aber auch der zuständigen Landesbehörden für die Überwachung der sich aus dem Chemikaliengesetz ergebenden Pflichten werden durch § 22 ChemG bestimmt.
Lieferung: 11/2015mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-03015v01-022