ChemG Erläuterungen: § 20b Ausschüsse
§ 20b ChemG ermächtigt den Verordnungsgeber zur Bildung von Ausschüssen, die die Bundesregierung oder einzelne Bundesministerien bei der Vorbereitung komplexer Entscheidungen beraten, die z. B. besonderen naturwissenschaftlichen, technischen, medizinischen oder arbeitswissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen.
Lieferung: 11/2015mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-03015v01-020b