ChemG Erläuterungen: § 18 Giftige Tiere und Pflanzen
Die Gefahren durch die vermehrte Haltung giftiger Tiere, insbesondere in Privathaushalten, nehmen zu. Durch § 18 Abs. 1 Nummer 1 ChemG wird die Voraussetzung für eine Regelung dieses Bereichs geschaffen. Mit der durch Rechtsverordnung zu begründenden Meldepflicht an die zuständige Behörde soll die Information über die Verbreitung giftiger Tiere in öffentlichen Gärten und Anlagen und in privaten Haushalten beschafft werden.
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