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ChemG Erläuterungen: § 14 Ermächtigung zu Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften

Der § 14 ChemG enthält Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und fasst sie in einer Norm zusammen. Diese Ermächtigungsgrundlagen hat der Verordnungsgeber mit der Gefahrstoffverordnung als Ausführungsverordnung zum Chemikaliengesetz genutzt.

Lieferung: 08/2015