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ChemG Erläuterungen: § 12f Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

Die zentralen Aufgaben eines behördlichen Vollzugs der biozidrechtlichen Anforderungen obliegen in der Bundesrepublik Deutschland den Aufsichtsbehörden der Länder. Dies betrifft insbesondere die behördliche Überwachung der biozidrechtlichen Vorgabe, dass ausschließlich zugelassene und verkehrsfähige Biozid-Produkte vermarktet werden dürfen. Eine derartige behördliche Überwachung erfordert allerdings, dass alle Hintergrundinformationen über die zugelassenen Biozid-Produkte und die verwendeten Wirkstoffe zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund regeln § 12f Abs. 1 und 2 eine geordnete Information der Landesbehörden durch die Bundesstelle für Chemikalien über deren Entscheidung zu Biozid-Produkten und entsprechende Vorgaben von Seiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Lieferung: 08/2015