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Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bremen

Vom 1. April 2025 (Brem.GBl. 2025, S. 261)

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Teil 2 Brandschutz und technische Hilfeleistung

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Berufsfeuerwehren

Kapitel 3 Freiwillige Feuerwehren

Kapitel 4 Pflichtfeuerwehren

Kapitel 5 Werkfeuerwehren und Flughafenfeuerwehr

Teil 3 Rettungsdienst und Krankentransport

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Durchführung des Rettungsdienstes

Kapitel 3 Private Unternehmen

Kapitel 4 Regelungen für den Massenanfall von Verletzen oder Erkrankten

Teil 4 Katastrophenschutz

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2 Organisation

Kapitel 3 Vorbeugender Katastrophenschutz

Kapitel 4 Abwehrender Katastrophenschutz

Kapitel 5 Außergewöhnliches Ereignis, Krise, Unterstützung

Teil 5 Überörtliche Hilfe außerhalb des Katastrophenschutzes

Teil 6 Rechtsverhältnisse der aktiven ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der Einsatzkräfte im Rettungsdienst sowie der Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

Teil 7 Entschädigung für Vermögensschäden

Teil 8 Kosten der Hilfeleistung

Teil 9 Ordnungswidrigkeiten

Teil 10 Datenverarbeitung

Teil 11 Schlussvorschriften