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BioStoffV Erläuterungen: § 18 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

§ 18 gibt die Möglichkeit, Verstöße gegen formelle oder materielle Ge- und Verbote der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, soweit sie nicht in besonderen Fällen kriminelles Unrecht darstellen (siehe § 18 Abs. 3).

Lieferung: 09/2009