BioStoffV Erläuterungen: § 16 Unterrichtung der Behörde
Absatz 1 setzt Artikel 7 der Richtlinie um. Der Arbeitgeber hat die zustaÈ ndige BehoÈ rde auf deren Verlangen uÈ ber die Arbeitsbedingungen und die getroffenen Schutzmaûnahmen zu unterrichten.
Lieferung: 01/2006mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-06715v01-016