ARBEITSSCHUTZ digital
 

BioStoffV Erläuterungen: § 16 Unterrichtung der Behörde

Absatz 1 setzt Artikel 7 der Richtlinie um. Der Arbeitgeber hat die zustaÈ ndige BehoÈ rde auf deren Verlangen uÈ ber die Arbeitsbedingungen und die getroffenen Schutzmaûnahmen zu unterrichten.

Lieferung: 01/2006