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BImSchG Erläuterungen: § 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

Normadressat ist in erster Linie der Betreiber. Da in § 58 der Normadressat nicht unmittelbar genannt worden ist, gilt das Benachteiligungsverbot auch für die sonstigen weisungsberechtigten betrieblichen Organe. Es kommt auch der Arbeitgeber eines betriebsfremden Immissionsschutzbeauftragten in Betracht.

Lieferung: 06/2000