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BImSchG Erläuterungen: § 57 Vortragsrecht

Der Immissionsschutzbeauftragte hat eine beratende Funktion, er hat keine Entscheidungsbefugnisse. Er kann folglich seine Vorstellungen im Betrieb nicht durchsetzen. Er muss sich an den Betriebsleiter oder die sonstigen Entscheidungsträger des Betriebes wenden. Gelingt es nicht, sie zu überzeugen, besteht ein Konfliktfall, der gelöst werden muss. Der Gesetzgeber gewährt deshalb dem Immissionsschutzbeauftragten das Recht, sich an das höchste Entscheidungsgremium des Betriebs, d. h. die Geschäftsleitung zu wenden. Dieses Recht besteht nicht kraft Gesetzes.

Lieferung: 06/2000