BImSchG Erläuterungen: § 52 Überwachung
§ 52 verpflichtet die Behörden die Durchführung des Gesetzes zu überwachen. Die Verpflichtung schließt das Recht zur Überwachung ein. Das Recht zur Überwachung beschränkt sich auf die Befugnis, zu ermitteln und festzustellen, ob die Vorschriften des Gesetzes, die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden behördlichen Anordnungen sowie die Haupt- und Nebenbestimmungen der Genehmigungen und Bauartzulassungen beachtet werden. Auf welche Weise die Behörde zu diesen Feststellungen gelangt, regelt § 52 Abs. 2. Die Überwachungsrechte sind nicht abschließend in § 52 geregelt. Besondere Überwachungsvorschriften können auch die auf das BImSchG gestützten Verordnungen (siehe z. B. § 16 Abs. 1 Satz 3 der 17. BImSchV) enthalten. Im übrigen gelten neben § 52 die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.
Lieferung: 09/2007