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BImSchG Erläuterungen: § 50 Planung

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BImSchG vom 19.10.1998 (BGBl. I S. 3178) sind die Wörter "von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82 in Betriebsbereichen hervorgerufenen Auswirkungen" eingefügt worden. Damit soll der Seveso-II-Richtlinie Rechnung getragen werden können, die die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt bezweckt.

Lieferung: 09/2006