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BImSchG Erläuterungen: § 48 Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann nach § 48 zur Durchführung des Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verwaltungsvorschriften erlassen. Das Recht zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ist nicht beschränkt. § 48 Nr. 1 bis 4 weist lediglich darauf hin, welche Materie besonders regelungsbedürftig ist. Durch Verwaltungsvorschrift kann also auch geregelt werden, welchen technischen Anforderungen Anlagen genügen, welche Produktionsverfahren, Ausgangs-, Hilfs- oder Betriebsstoffe gewählt, welche Abstände von Bereichen mit schutzwürdiger Bebauung eingehalten, ob, wann und in welchen Abständen Anlagen überprüft werden müssen oder in welchen Zeiten Anlagen nicht oder nur beschränkt betrieben werden dürfen.

Lieferung: 08/2009