BImSchG Erläuterungen: § 47f Rechtsverordnungen
Bereits der Regierungsentwurf sah in § 47p eine Verordnungsermächtigung vor, da mit den Gesetzesvorschlägen die EU-Umgebungslärmrichtlinie nur insoweit in deutsches Recht umgesetzt wurde, wie eine Umsetzung auf der formalgesetzlichen Ebene erforderlich sei. Daher bedürfe es einer weiteren Umsetzung auf der Ebene der Rechtsverordnung (BT-Drucks. 15/3782 S. 37). Insbesondere ermächtigt § 47f in der seit 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Fassung die Bundesregierung dazu, zur Definition von Lärmindizes und zu ihrer Anwendung sowie zu den Berechnungsmethoden mit Zustimmung des Bundesrates eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen.
Lieferung: 05/2007mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-10025v01-047f