BImSchG Erläuterungen: § 47b Begriffsbestimmungen
Nach der Vorgabe des Gesetzgebers zur 1:1-Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie mussten auch einige Begriffe übernommen werden, die in der Terminologie des BImSchG bisher nicht vorhanden waren. Diese Begriffe werden in § 47b definiert. Dabei wird auf die Bestimmungen der EU-Richtlinie zurückgegriffen.
Lieferung: 09/2006mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/st-10025v01-047b