ARBEITSSCHUTZ digital
 

BImSchG Erläuterungen: § 41 Straßen und Schienenwege

Die §§ 41 ff. verpflichten den Träger der Baulast – unbeschadet des Gebotes nach § 50 – beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen den notwendigen Lärmschutz sicherzustellen. Zum Begriff der öffentlichen Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen siehe die Erl. zu § 2 Nr. 5. Erfasst werden Bundes-, Landes – und Gemeindestraßen. Privatstraßen, Werkstraßen, Wirtschaftsstraßen und Feldwege werden von § 41 nicht erfasst. § 41 gilt auch nicht für Nebenanlagen (Gerätehöfe, Lager), Nebenbetriebe (Tankstellen) und Zubehör (Straßenbeleuchtung), den Einsatz von Baumaschinen. Diese können aber Teil einer entsprechenden Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder selbst Anlage nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 sein und daher vom Zweiten Teil des BImSchG erfasst werden.

Lieferung: 09/2015