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BImSchG Erläuterungen: § 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen

§ 38 verwendet Begriffe, die bereits kommentiert worden sind: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge (s. Erl. zu § 2 Abs. 1), Emissionen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 3 und die Erl. hierzu), schädliche Umwelteinwirkungen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 1, 2 und 4 und die Erl. hierzu).

Lieferung: 05/2007