BImSchG Erläuterungen: § 37b Begriffsbestimmung, Anforderungen an Biokraftstoffe
§ 37b legt fest, welche Kraftstoffe als Biokraftstoffe anzusehen und auf die Erfüllung der Biokraftstoffquote in § 37a anzurechnen sind. In der Amtlichen Begründung (BT-Drucks. 16/2709, S. 22 f.) wird dazu ausgeführt: „§ 37b bestimmt, welche Kraftstoffe oder Kraftstoffzusätze Biokraftstoffe sind und auf die Erfüllung von Quotenverpflichtungen gemäß § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 angerechnet werden. Die in den Sätzen 1 bis 7 getroffenen Festlegungen stimmen zwecks Vermeidung von Inkonsistenzen im Vollzug der steuerrechtlichen und der immissionsschutzrechtlichen Regelung mit den entsprechenden Vorschriften in § 50 Abs. 4 Energie- StG n. F. überein.
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