BImSchG Erläuterungen: § 36 Ausfuhr
Die Vorschrift verwendet Begriffe, die bereits kommentiert worden sind: Herstellen (s. gesetzliche Definition in § 3 Abs. 7 und die Erl. zu § 2 Abs. 1), Einführen und Inverkehrbringen (5. Er!. zu § 2 Abs. 1), Anlagen (s. Erl. zu § 3 Abs. 5), Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Treibstoffe (Erl. zu § 2 Abs. 1).
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