BImSchG Erläuterungen: § 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 28 ermächtigt die Behörde, dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage aufzugeben, nach der Inbetriebnahme oder einer nicht wesentlichen Änderung nach § 15 oder einer wesentlichen Änderung der Anlage nach § 16 und sodann nach Ablauf von jeweils drei Jahren Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen, sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stelle ermitteln zu lassen, auch wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Für die Ermittlung von Emissionen luftverunreinigender Stoffe gilt Nr. 5.3.2.1 TA Luft (Kennziffer 10 200); soweit es sich um Lärmemissionen handelt, gilt die TA Lärm (Kennziffer 10 210).
Lieferung: 03/2013