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BImSchG Erläuterungen: § 27 Emissionserklärung

Zweck des Gesetzes ist es, den Behörden zu ermöglichen, über die Auswertung von Emissionserklärungen der Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen eine möglichst umfassende Überwachung der Emissionen von Luftverunreinigungen zu erreichen. Die Emissionserklärungen dienen als Grundlage für die Aufstellung von Emissionskatastern (§ 46). Damit können die für die Durchführung von Luftreinhalteplänen zuständigen Behörden die notwendigen Planungs- und Sanierungsmaßnahmen zur Verminderung der Luftverunreinigung und zur Vorsorge in Untersuchungsgebieten (§ 44 Abs. 2) einleiten und durchführen sowie Daten für die Überwachung der Luftreinhaltung ermitteln.

Lieferung: 12/2004