BetrSichV Erläuterungen: § 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Zutreffend weist die offizielle Begründung zu dieser Rechtsvorschrift darauf hin, dass sie im Wesentlichen dazu dient, die Schutzziele aus den bisherigen Anhängen 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fortzuführen. Diese entsprechen bekanntermaßen den Anhängen I und II der Richtlinie 2009/104/EG und sind zusammengeführt als Schutzziele im verfügenden Teil formuliert. Deshalb enthält Abs. 1 eine deutliche Beschreibung der Maßnahmen zur Ergonomie, um die grundlegenden Aspekte derselben zu berücksichtigen.
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