BetrSichV Erläuterungen: § 21 Ausschuss für Betriebssicherheit
Hier werden im Wesentlichen die Regelungen aus § 24 aus der BetrSichV aus 2002 fortgeschrieben. Die Sonderstellung der zugelassen Überwachungsstellen ergibt sich aus § 34 Abs. 2 ProdSG.
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