BetrSichV Erläuterungen: § 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
Mit den Bestimmungen des § 20 hinsichtlich der Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes werden im Wesentlichen die Regelungen aus § 22 der BetrSichV sowie § 13 Abs. 6 aus der BetrSichV aus 2002 fortgeschrieben.
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