BetrSichV Erläuterungen: § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
In § 14 Abs. 1 werden grundsätzlich die Vorschriften des § 10 Abs. 1 aus der Betriebssicherheitsverordnung aus 2002 fortgeführt. Danach muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, damit das Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme einer Prüfung unterzogen wird, sofern die Sicherheit des Arbeitsmittels von der Montage vor der ersten Inbetriebnahme abhängt. Wie in der Vorschrift aus 2002 darf die Prüfung nur von einer befähigten Person durchgeführt werden. Welche Inhalte die Prüfung umfasst, führt der Verordnungsgeber in den Nrn. 1. bis 3. aus.
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