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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Betrieb von Aufzugsanlagen (TRBS 3121)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Oktober 2018 (GMBl 2018, S. 942), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 2. September 2025 (GMBl 2025, S. 691)

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen"

Die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen", Ausgabe Oktober 2009, GMBl 2009, S. 1602 [Nr. 77] v. 20.11.2009, wird wie folgt neugefasst:

2 Begriffsbestimmungen

3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.3 Sichere Verwendung

3.4 Instandhaltung

3.7 Personenbefreiung

Anhang 3
Anforderungen an den Betrieb von Feuerwehraufzügen

3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers

Anhang 4
Anforderungen an den Betrieb von Aufzugsanlagen hinsichtlich der Schnittstelle Aufzug – Gebäude

3 Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers

Anhang 5
Anforderungen an den Betrieb von Fassadenbefahranlagen und Aufzugsanlagen in Windenergieanlagen

3 Pflichten des Arbeitgebers

3.2 Sichere Verwendung