BEEG Erläuterungen: § 2 Höhe des Elterngeldes
Die Vorläufer-Vorschrift zur Höhe des Erziehungsgeldes, § 5 BErzGG, war in ihrer ursprünglichen Fassung aufgrund des BErzGG vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154) zum 1.1.1986 in Kraft getreten, wurde aber in der Folgezeit mehrfach geändert: Zunächst wurde je Kind monatlich ein Betrag in Höhe von 600 DM gezahlt, anfänglich für 10 Monate, dann für 12, 15, 18 und schließlich ab 1.1.1993 für 24 Monate; mit Wirkung vom 1.1.1994 wurde das Erziehungsgeld für die ersten sechs Monaten eines Kindes gemindert, vom 1.1.1997 entfiel das Erziehungsgeld für diesen Zeitraum völlig, wenn das Einkommen bei verheirateten Berechtigten 100.000 DM, ansonsten 75.000 DM überstieg (später 30.000 Euro bzw. 23.000 Euro); zum 1.1.2001 trat eine Budget-Lösung in Kraft, nach der sich das monatliche Erziehungsgeld in Höhe von 307 Euro für bis zu zwei Jahre Laufzeit auf monatlich 460 Euro erhöhte, wenn es insgesamt nur bis zum 12. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen wurde, zum 1.1.2004 sind die Beträge auf 450 Euro (Budget) und 300 Euro (Regelbetrag) abgerundet worden; vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das Erziehungsgeld gemindert ab einem Einkommen von 16.500 Euro bzw. 13.500 Euro.
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