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BEEG Erläuterungen: § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

Die Vorläufer-Vorschrift aus dem BErzGG vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154), § 16 BErzGG, war am 1.1.1986 in Kraft getreten und ist seitdem mehrfach geändert worden (vgl. Wiegand, Kommentar zum BErzGG, 9. Auflage, § 16 BErzGG Rn. 1 bis 1c). Die Vorschrift ist durch das BEEG vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) geschaffen worden und am 1.1.2007 in Kraft getreten. Durch das Erste Änderungsgesetz zum BEEG vom 17.1.2009 (BGBl. I S. 61 f.) ist in Abs. 3 Satz 2 m.W.v. 24.1.2009 die Verweisung auf § 5 Abs. 1 Satz 3 geändert worden in eine Verweisung auf § 7 Abs. 2 Satz 3 (vgl. dazu die Kommentierung zu § 7). Durch das Gesetz vom 10.9.2012 (BGBl. I S. 1878) ist Abs. 3 neu gefasst worden. Durch das Gesetz vom 18.12.2014 (BGBl. I S. 2325) ist für die ab dem 1.7.2015 geborenen Kinder (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2) Abs. 1 neu gefasst worden: Abs. 1 Satz 1 ist neu formuliert, Satz 2 ist neu, alter Satz 2 wird zu neuem Satz 3, alter Satz 3 wird zu neuem Satz 4, alter Satz 4 wird zu neuem Satz 5, alter Satz 5 wird mit geändertem Inhalt zu neuem Satz 6, alter Satz 6 wird unverändert zu neuem Satz 7, Satz 8 ist neu. In Abs. 2 ist der Begriff Arbeitnehmer gestrichen worden. Durch das Gesetz vom 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 an die ab 1.1.2018 geltende Fassung des MuSchG angepasst worden.

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