ARBEITSSCHUTZ digital
 

Baustellenleiter


„Baustellenleiter, bleib bei Deinen Leistungen“ – Ein Gerichtsurteil zu Organisationspflichten der Unternehmensleitung und Übernahme- und Aufsichtspflichten einer Führungskraft.

Sachverhalt
Ein Baustellen- und Projektleiter (B) wollte bei Grundstücks-Aufräumarbeiten 8–10 m hohe Nadelbäume mit der sog. Seiltechnik fällen, bei der durch Ausgraben der Wurzeln und anschließender Seilspannung die Bäume „flachgelegt“ werden. Er gab zwei Beschäftigten die Anweisung zur Spannung des Seils zwischen einem Baum und einem Schornstein, dessen Standfestigkeit er nicht überprüfte. Nach der Einweisung verließ er das Grundstück. Während die beiden beauftragten Arbeiter das Seil mit dem Kettenzug spannten, stürzte der Schornstein ein und verletzte sie schwer. Die Heilbehandlungskosten betrugen – im Zeitpunkt der Klageerhebung – € 890.000,–. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist die Verwaltung-Berufsgenossenschaft (VBG) – und sie verlangt diese Summe nun erstens von B und zweitens von seiner Arbeitgeberin, einer gemeinnützige Zeitarbeitsfirma. Der Geschäftsführer war in die Auftragsannahme und -abwicklung nicht involviert.

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