ArbZG Erläuterungen: § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
Die Vorschrift soll die gegebenenfalls erforderlich werdende Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder Umsetzung von Rechtsakten der EG durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz ermöglichen.
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