ArbZG Erläuterungen: § 23 Strafvorschriften
Bestimmte ordnungswidrige Handlungen werden als Straftaten qualifiziert, wenn durch sie vorsätzlich die Gesundheit oder die Arbeitskraft von Arbeitnehmern gefährdet oder wenn sie beharrlich wiederholt werden. Als Strafrahmen ist – wie bei solchen Qualifikationstatbeständen üblich (z. B. § 148 GewO) – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen.
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