ARBEITSSCHUTZ digital
 

ArbZG Erläuterungen: § 23 Strafvorschriften

Bestimmte ordnungswidrige Handlungen werden als Straftaten qualifiziert, wenn durch sie vorsätzlich die Gesundheit oder die Arbeitskraft von Arbeitnehmern gefährdet oder wenn sie beharrlich wiederholt werden. Als Strafrahmen ist – wie bei solchen Qualifikationstatbeständen üblich (z. B. § 148 GewO) – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen.

Lieferung: 14/09