ARBEITSSCHUTZ digital
 

ArbZG Erläuterungen: § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

Diese Vorschrift trägt den Besonderheiten in der Luftfahrt Rechnung. Die aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften bleiben unberührt und gehen den arbeitsschutzrechtlichen Regelungen vor.

Lieferung: 14/09