ArbStättV Erläuterungen: Anhang Nr. 3.7 Lärm
Zur ersten Orientierung wird auf die amtliche Begründung zur Verordnung (Kennziffer 4201) verwiesen. Anhang Nr. 3.7 hat teilweise die bisher geltenden Vorschriften der ArbStättenV übernommen. Auf § 15 ArbStättV 1975 wird verwiesen.
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