ARBEITSSCHUTZ digital
 

ArbSchG Erläuterungen: § 6 Dokumentation

Die Dokumentation soll erreichen, dass der Arbeitgeber, die betrieblichen Aufsichtsorgane, die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebs-Personalrat (siehe auch § 80 Abs. 2 BetrVG unter Kennziffer 4160), aber auch die Behörde eine klärende Übersicht über die Arbeitsschutzsituation des Betriebes erhalten. Der Normadressat hat zu dokumentieren
a) das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5
b) die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1)
c) das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 S. 2)
d) Änderungen, die sich auf die zu dokumentierenden Sachverhalte beziehen.
Nicht Gegenstand der Dokumentationspflicht nach § 6 sind Dokumentationen über die Arbeitsschutzorganisation (§ 3 Abs. 2).

Lieferung: 13/06