ARBEITSSCHUTZ digital
 

ArbSchG Erläuterungen: § 13 Verantwortliche Personen

§ 13 ArbSchG benennt – so die Überschrift – für den Arbeitsschutz „verantwortliche Personen“. Verantwortlichkeit ist die „Pflicht einer Person (Aufgabenträger), für die zielentsprechende Erfüllung einer Aufgabe persönlich Rechenschaft abzulegen“ (Günter Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Aufl. 2000, S. 179). Im Bereich des Rechts wird Rechenschaft dadurch abgelegt, dass die rechtlichen Konsequenzen getragen werden, die bei Rechtsverstößen vorgesehen sind. Das nennt man Haftung (siehe zu ihr Anm. 4). Haftung ist also die Verwirklichung der – immer – bestehenden Verantwortlichkeit in einem – hoffentlich nie passierenden – Ernstfall. Sie bedeutet Einstehenmüssen für Pflichtverletzungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.

Lieferung: 07/13