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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen (TRBA 130)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe Juli 2023 (GMBl 2023, S. 800)

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Neufassung der Technischen Regel 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

2 Begriffsbestimmungen

3 Gefährdungsbeurteilung

4 Tätigkeiten im Gefahren- und Absperrbereich

4.5 Spezielle Tätigkeiten

5 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich vor Ort

5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.4 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

6 Patiententransport