Allgemeine Verwaltungsvorschrift für einen Allgemeinen Notfallplan des Bundes nach § 98 des Strahlenschutzgesetzes (ANoPl-Bund)
Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. November 2023 (BAnz AT 23.11.2023 B1)
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Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit § 98, § 97 Absatz 4 und Anlage 5 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966) erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
1 Zweck, Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften
3 Der radiologische Notfall
3.4 Notfalleinstufung
3.4.7 Bewertung der radiologischen Lage bei Notfällen, die im Wesentlichen nur das Ausland betreffen
3.6 Gebiete und Bereiche im Zusammenhang mit Notfällen
3.7 Voraussetzungen für die Beendigung eines Notfalls
4 Optimierte Schutzstrategien
4.3 Optimierte Schutzstrategien für einen überregionalen oder einen regionalen Notfall
4.3.1 Übersicht
4.3.1.12 Ausstieg aus der Schutzstrategie für einen überregionalen oder einen regionalen Notfall (r)