Technische Regeln für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554)
Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Januar 2019 (GMBl 2019, S. 88)
*) Hinweis zu den wesentlichen Anpassungen: Die Neufassung der TRGS 554 ist bzgl. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen auf die Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotoremissionen (u. a. Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stichstoffdioxid) ausgerichtet. Arbeitsbereiche im Freien sind in den Geltungsbereich einbezogen. Die Schutzmaßnahmen wurden überarbeitet und in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst, ebenso die besonderen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Anhang 1.
Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
– Neufassung der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“
Die TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“, Ausgabe Oktober 2008, GMBl 2008, S. 1179, berichtigt GMBl 2009 S. 604, wird wie folgt neu gefasst*):