ARBEITSSCHUTZ digital
 

Technische Regeln für Gefahrstoffe – Abgase von Dieselmotoren (TRGS 554)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Januar 2019 (GMBl 2019, S. 88)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis zu den wesentlichen Anpassungen: Die Neufassung der TRGS 554 ist bzgl. Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen auf die Arbeitsplatzgrenzwerte für Dieselmotoremissionen (u. a. Dieselrußpartikel, Stickstoffmonoxid, Stichstoffdioxid) ausgerichtet. Arbeitsbereiche im Freien sind in den Geltungsbereich einbezogen. Die Schutzmaßnahmen wurden überarbeitet und in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst, ebenso die besonderen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten in Anhang 1.

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

– Neufassung der TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“

Die TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“, Ausgabe Oktober 2008, GMBl 2008, S. 1179, berichtigt GMBl 2009 S. 604, wird wie folgt neu gefasst*):

2 Begriffsbestimmungen

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.4 Ermittlung und Beurteilung der Expositionshöhe

3.5 Expositionssituation gegenüber Abgasen von Dieselmotoren in Arbeitsbereichen

4 Schutzmaßnahmen

4.2 Technische Schutzmaßnahmen

4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5 Arbeitsmedizinische Prävention

Anhang 1 zu TRGS 554
Spezielle Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

3 Bauarbeiten

5 Werkstätten/Prüfstellen von Überwachungsorganisationen