ARBEITSSCHUTZ digital
 

1. SprengV Erläuterungen: § 4

§ 4 enthält Ausnahmen für verschiedene Sachverhalte im Sprengstoffgesetz. Es werden verschiedene Stoffe von der Aufzeichnungspflicht bzw. Führung eines Verzeichnisses freigestellt (Absatz 1). Weiterhin werden pyrotechnische Gegenstände mit einem niedrigeren Gefährdungspotential privilegiert. Es betrifft pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (Feuerwerk) sowie der Kategorie T1 und P1, Anzündmittel und pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 sowie Raketenmotoren für Modellraketen je maximal 20 g Treibsatz (Absatz 2). Absatz 3 beinhaltet spezielle Ausnahmen für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie für das Auslösen von Tarnschutzsystemen in Kernkraftwerken.

Lieferung: 03/2015