Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959); Inkrafttreten gem. Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes am 1 Januar 2023, gem. Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes treten § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 am 23. Juli 2023 in Kraft.
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