Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2738)
Auf Grund des § 3 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
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